Zeugenaussage bei der Polizei?

Achtung! Ihr Recht als Zeuge/Zeugin:

Der Gesetzgeber hat die Pflicht für Zeugen und Zeuginnen, die bei der Polizei aussagen sollen, verschärft.  Danach sind Zeugen und Zeuginnen zur Aussage schon vor der Polizei verpflichtet. (Nicht erst bei der Staatsanwaltschaft oder vor einem Richter)

Gleichwohl haben Sie weiterhin auch als Zeuge oder Zeugin das Recht, die Aussage zu verweigern,

wenn

  1.  Sie mit dem/der Beschuldigten verlobt, verwandt, verschwägert oder verheiratet sind
  2.  Sie als Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Arzt oder Angehöriger medizinischer Berufe, in anerkannten Suchtstellen Tätige(r) etc. Berufsgeheimnisträger/in sind.

Auf bestimmte oder alle Fragen der Polizeibeamten/beamtinnen müssen Sie nicht antworten,

wenn

  1. Sie selbst – auch rein theoretisch – durch die Beantwortung dieser Fragen Beschuldigte(r) oder Mitbeschuldigte(r) in diesem Ermittlungsverfahren werden könnten. (Niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten!).
  2. durch die Antworten Ermittlungen gegen Verwandte oder Ehepartner/in, Verlobte etc. Ermittlungen ausgelöst werden könnten.
  3. „gegen Unbekannt“ ermittelt wird und noch gar nicht geklärt ist, ob Sie ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht haben könnten!
  4. Bleiben Sie also hart! Notfalls nehmen Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin auf, der/die auf Strafrecht spezialisiert ist.

Über diese Rechte müssen Sie von der Polizei ausführlich belehrt werden, und zwar ohne jede Einschränkung oder Relativierung!

Die vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Belehrung seitens der Polizeibeamten unterbleibt oftmals oder wird absichtlich sehr zurückhaltend und oberflächlich praktiziert. Die Polizei mag es nicht, wenn Zeugen die Aussage verweigern. Deshalb lassen Sie den Zeugen schnell unterschreiben, dass die ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, obwohl dies in Wahrheit sehr oft nicht der Fall ist.

Lassen Sie sich von der Polizei nicht manipulieren mit Sätzen wie:

„Sie brauchen hier natürlich nichts sagen, aber…“

„Gegen Sie persönlich liegt sowieso nichts vor …“

„Ob Ihnen Ihr Schweigen am Ende etwas bringt, wissen wir natürlich nicht ..“

„Dann müssen wir eben auch gegen XY ermitteln ..“

„Ansosten gibt es eine weitere Durchsuchung bei XY..“

Wird auf eine Anzeige hin gegen Unbekannt ermittelt, machen Sie auf keinen Fall eine Aussage, falls Sie nicht selbst der oder die Geschädigte sind! Erläutern Sie den Beamten, dass Sie erst einmal wissen müssen, wer der Verdächtige ist, um dann mögliche Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte prüfen zu können.

Merken Sie sich: Nicht die Polizei entscheidet, ob und welche grundlegenden Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden, sondern die Staatsanwaltschaft.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern von vernehmenden Polizeibeamten!

Sind sie unsicher über Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge oder Zeugin, konsultieren Sie eine/n auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt odeer Rechtsanwältin.

Oder rufen Sie mich (gebührenpflichtig, 1,99 €/min, mobil höher) an.

  • 0900 12 12 600

Vielen Dank für Ihr Interesse!

Herzliche Grüße!

Rechtsanwalt Graf zu Stolberg

Feuerbachstraße 1a

04105 Leipzig

Tel. 0341.1245966

Fax 0341.1245969

Email: info@verteidiger-strafrecht.de

http://www.verteidiger-strafrecht.de

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